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RedRum

Kleine Fragen [OT] (Archiv)

Empfohlene Beiträge

Ähhhm joa.

Ich habs grade abgespeichert und in den Ordner für Animierte Avatare getan. Und was sehe ich? 2 Mal den Homer, wie er im Loch steckt.

Habe es letztens verplant im richtigen Ordner zu suchen.

Danke trotzdem :)

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Mischung aus Hopper + Emo, oder so in der Richtung

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Meist Death Metal und Hardcore , ajo und Hip Hop -hörende "Gangster" mit Schlagring- Tshirts und NY New Era Caps und so...

Mal so übern Kamm...

Wer zuerst das Bild von Storming Soldier im Schlagring T. postet, bekommt einen Keks...

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Mein kleiner Bruder macht atm ein Praktikum in einem Fitnessstudio. Er ist 15 Jahre alt und soll nächste Woche von 14.00 - 22.00 Uhr arbeiten. Ich bin mir eigentlich vollkommen sicher, dass das nicht erlaubt ist. Ich finde aber komischerweise nichts im Internet dazu. Ein bißchen Hilfe in Form eines Auszugs von einem Gesetz o.ä. wären ganz cool. Bundesland ist Niedersachsen. Danke =)

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Jugendarbeitsschutzgesetz

§ 14

Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,

2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,

3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,

4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.

(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.

(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß Jugendliche in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß Jugendliche bei Musik- aufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

€: late

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janek:

wars vor oder nach dem hier gepostet worden?

/e: sieht zumindest so aus als wäre er da schon auf seinem hardcore trip gewesen oO

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@Alvias:

Gute Frage :kritisch:

Das sieht alles so gleich aus :/

Mhhh

E:Nachher!.. Habs gefunden :>

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Ich habe sämtliche Geschmacksrichtungen durchprobiert und auch schon versucht das gesamte

Pulver einer Packung so zu essen. Danach wurde mir zwar schwindlig und schlecht, jedoch

sehe ich hier wenig Parallelen zum auf den Produkten beschriebenen Strudel.

Bisher hat noch niemand die lösung gefunden :kritisch:

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Gast
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