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Literally Hitler :trollface:.

Aber ich kann es auch verstehen, nach Ale-Eleven will man keine Strafe riskieren.

Bearbeitet von Matty
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das hatte ich aufen Fahrrad nach dem sie mich geblitzte haben  mit 45kmh^^

 

bullshitdetektor.gif

Bearbeitet von maettle
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Laut ADAC Zeitung gibt es keinen vorgeschrieben Mindestabstand zwischen Schild und Blitzer.

 

Keine Ahnung welche ADAC Zeitung du liest aber den ADAC den kenne sagt das dazu:

"Bei der Messung selbst sind die Grundsätze zu beachten, die auch für die Polizei gelten. So ist in der Regel ein Mindestabstand von 150 m zum vorausgegangenen Geschwindigkeitsschild einzuhalten."

 

Wie gesagt, der Wert schwankt zwischen 150-200 Meter, je nach Bundesland.

 

 

In der aktuellen ADAC Zeitung is die Frage ma wieder drin, geht zwar um ein Ortseingangsschild, aber auch dat sagt mir ja erstma nur, dass ick ab jetzt 50 zu fahren habe/fahren sollte. Aussage ist, es gibt kein Gesetz, dass die erst ab ´nem bestimmten Mindestabstand blitzen dürfen, das is lediglich ´ne Richtlinie/Empfehlung. Und als solche kann ick mich dran halten, muss es aber nich.

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in österreich ists so: wenn da ein schild mit 50 steht (oder eben ein ortsschild) dann gilt ab der stelle wo das schild steht (auf den mm genau) diese geschwindigkeit als ABSOLUTE maximalgeschwindigkeit. wenn du nach solch einem schild geblitzt wirst, bist du halt dran... glaube kaum, dass das bei euch groß anders ist :)

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Die Geschwindigkeit gilt auch hierzulande ab dem Schild.

 

Weiß jetzt allerdings auch nicht sicher, ob das mit dem Mindestblitzerabstand nun eine Empfehlung, Vorschrift oder Ammenmärchen ist.

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Hab das auch mal in der ADAC Motorwelt gelesen und da stand glaube ich damals drin, dass es eigentlich nicht erlaubt ist, das Knöllchen aber trotzdem gültig bleibt. Man könne aber eine Minderung raushauen wenn sie diesen Abstand unterschreiten. Das einfachste ist also einfach die 6050 km/h einzuhalten, man kann schließlich nicht darauf setzen, dass die Polizei einem entgegenkommt mit der Strafe.

 

€: Hab mal kurz gegoogelt:

 

http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/va2003_14.htm

 

 

[...]

5. Welche Besonderheiten gelten beim Blitzen in der Nähe des Ortseingangsschildes?

In den Richtlinien werden Entfernungen festgelegt. Diese betragen zwischen mindestens 150 m – so z.B. in Baden-Württemberg und Bremen – bzw. mindestens 200 m – z.B. in Bayern und in NRW (siehe im Übrigen Starken DAR 98, 85). Innerhalb dieses Bereichs sollen vor und hinter Geschwindigkeitsbeschränkungen, wie z.B. dem Ortseingangsschild, keine Geschwindigkeitsmessungen stattfinden.

Praxishinweis: Aus sachlichen Gründen kann allerdings von diesen Entfernungsangaben abgewichen werden (vgl. OLG Hamm DAR 00, 580). Das kann z.B. der Fall sein, wenn sich in dem Bereich besondere Gefahrensituationen, wie Zu- und Abfahrten zu stark frequentierten Parkplätzen, Kindergärten und Schulen befinden (siehe dazu auch OLG Oldenburg NZV 96, 375). Etwas anderes kann auch gelten, wenn die Geschwindigkeit vor dem Ortseingang durch einen "Geschwindigkeitstrichter" herabgestuft wird und die Messung nicht in der ersten Stufe erfolgt (OLG Oldenburg NZV 95, 288; OLG Hamm DAR 96, 382 bei Burhoff).

6. Führt ein Verstoß gegen die Richtlinien zur Unverwertbarkeit der Messung?

Nein. Die Messung bleibt grundsätzlich verwertbar, allerdings können die Rechtsfolgen für den Betroffenen gemildert sein.

[...]

Bearbeitet von Dr_Kuh
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